SOELKER MARMOR NORDEUROPA - Neues EEWärmeG
   
 
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Neues EEWärmeG gilt ab 1. Mai 2011




Das neue EEWärmeG entspricht den Zielsetzungen der ESZ-NORD www.mein-esz.com im Wesentlichen.


Denn wir erfüllen schon heute unabhängig der sonstigen Anforderungen an die Sanierung von Altbausubstanz wie Neubauten, hier speziell im Privathausbereich, alle Bedingungen zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung.


1. Wir produzieren nur Strom.

Denn alle Systeme, egal welch aufwändige und raffinierte Technik auch angewendet werden mag, läuft nicht ohne Strom. Die Stromproduktion und darauf aufbauende Systeme sind also der natürliche Partner von Versorgungssystemen ohne aufwendige, teure Techniken. Denn die Wärmerückgewinnung und deren möglichen Nutzung im Kleinbereich der Hausversorgung (Blockheizkraftwerke z.B.), sind technisch hochkomplex und stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand und Nutzen, und sind vernachlässigbar.


2. die Produktion des Stroms wird aus Energieformen im Sinne des Gesetzes erzeugt.


3. Wir sind deshalb zum Nutzen des Verbrauchers und möglichen Kunden in Technik und Aufwand den anderen Techniken im Vorteil


4. Wir sind in der Investitions- und Kostenstruktur für den Nutzer und Kunden, besser aufgestellt


5. Der mögliche Kunde erhält den weiteren Vorteil der erweiterten Betreuung, die Ihren Privathausbestand u. A., nachrüsten müssen. Denn wir sind "ganzheitlich" aufgestellt. 


6. z. B. Wir bieten weiterhin Maßnahmen der Gebäudedämmungen an unter möglicher Berücksichtigung des Baustiles mit neuen Verfahren und Produkten


D.h letztendlich, über den Weg der Neuaufstellung und Ausstattung im Bereich Heizungstechnik und Energieversorgung, erhält der Kunde die Zukunft im Energiesektor, im Bereich Gebäudesanierung, Ausstattung und auf allen Ebenen.


Die ESZ-NORD hat die Lösung, ist die Zukunft und während Andere noch diskutieren, handeln wir.


Wesentliche Neuerungen (Auszug)



·                            Präzisierung und Erweiterung des Gesetzes bezüglich Kälte und der Nutzungspflicht zur Deckung des Kälteenergiebedarfs.

·                            Einführung einer Vorbildfunktion bei der Nutzung erneuerbarer Energien für öffentliche Gebäude (mit eng abgegrenztem Profil), auch für bestehende Gebäude bei einer „grundlegenden Renovierung“.

·                            Die Handwerkskammern können Fortbildungsprüfungsregelungen zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen, oder für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie erlassen.

·                            Definition „Sachkundiger“.

 

Nutzungspflicht im Neubau ab 2009

Ziel des ersten gesamtdeutschen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist die Förderung von Biomasse- und Solarnutzung zur Gebäudeheizung. Der Anteil erneuerbarer Energien für Heizung, Warmwasserbereitung und zur Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme soll sich bis zum Jahr 2020 auf 14% erhöhen.

Die wesentlichen Inhalte des Wärmegesetzes

    • Ausbau von Wärmenetzen

    • Das neue Gesetz erleichtert auch den Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen in Kommunen.
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Was bedeutet das EEWärmeGesetz für Bauherren?

Wer neu baut, muss sein Haus anteilig mit Solarwärme, Holzpellets, Hackschnitzeln, Scheitholz oder Umweltwärme heizen und/oder kühlen. Für den Einsatz von Solarkollektoren gilt zum Beispiel, dass 0,04 m² Kollektorfläche pro m² beheizter Nutzfläche (nach EnEV) vorgeschrieben sind, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt. Alternativ kann das Haus aber auch um 15% besser als in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgeschrieben gedämmt werden, ein Mini-Blockheizkraftwerk eingebaut werden oder die Wärme kommt von einem Wärmenetz. Dann darf fossil geheizt werden. Wer einen Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe einbaut, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50% daraus decken. Für den Einsatz von Wärmepumpen stellt das EEWärmeG aber Anforderungen, z.B. an die Jahresarbeitszahlen. Wer gegen das EEWärmeG verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Übersicht über die Mindestanteile der Nutzung erneuerbarer Energien nach EEWärmeGesetz

    • Solarthermie 0,04 m² (für EFH) / 0,03 m² (für Gebäude > 2 Wohneinheiten)
    • Sonstige solare Strahlungsenergie 15%
    • Geothermie 50%
    • Umweltwärme 50%
    • feste Biomasse 50%
    • gasförmige Biomasse 30%
    • flüssige Biomasse 50%
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Das EEWärmeG ist bereits seit dem 1. Januar 2009 gültig.

Bildnachweis: Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar), Berlin

 
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